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Unterhaltsberechnungen

Wie berechnet sich der Unterhalt?

Ehegattenunterhalt

Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab und damit letztlich von der Höhe der Einkommen beider Ehegatten.

1. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Um den Unterhalt berechnen zu können, müssen Sie wissen, welches Einkommen Ihr Ehegatte hat. Sämtliche Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, Vermögen, Vermietung, Steuererstattungen, etc.) spielen hier eine Rolle. Sie müssen Ihren Ehegatten daher dazu auffordern, Auskunft über die Einkünfte der letzten 12 Monate zu erteilen. Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.

Lassen Sie sich die entsprechenden Belege (Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge, etc.) vorlegen. Sie haben einen gesetzlichenuskunftsanspruch, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können, falls sich Ihr Ehegatte weigert eine (vollständige) Auskunft zu erteilen.

Wenn Ihnen die Auskunft erteilt worden ist und Ihnen sämtliche Belege vorliegen, müssen Sie das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen Ihres Ehegatten errechnen. Dies ist äußerst kompliziert und es wäre zu umfassend, hier sämtliche Einzelfälle aufzuführen. Es sollen daher nur die allerwichtigsten Punkte erwähnt werden.

  • Zum Einkommen zählt auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen, etc.
  • Von dem Nettoeinkommen ist pauschal ein Abzug in Höhe von 5 % (bzw. mindestens 50,00 Euro und maximal 150,00 Euro) vorzunehmen für die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, etc).(nicht bei Selbständigen)
  • Nur ehebedingte Schulden können abgezogen werden („Gemeinsame Schulden“).
  • auch der Kindesunterhalt (und zwar je nach Amtsgericht entweder der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, jedoch vermindert um das halbe Kindergeld wird ebenfalls vorab abgezogen.

Wenn Ihr Ehegatte nach dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist er möglicherweise nicht leistungsfähig. Dem Unterhaltspflichtigen muss nämlich immer der „Selbstbehalt“ verbleiben.
Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten sind:

  • Gegenüber Ehegatten: Euro 1.200,00
  • Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 1.080,00
  • Wenn er nicht arbeitet: Euro 880,00
  • Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.300,00

2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Sofern Ihr Ehepartner leistungsfähig ist, hängt die Höhe des Unterhaltes dann davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen: Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Beispiel
Berechnung des Unterhaltsanspruchs (Sie haben keine Einkünfte)

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00. Sie haben keine Einkünfte. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: 3.000,00 EURO x 3/7 = 1.285,00 EURO

Beispiel
Berechnung des Unterhaltsanspruchs (Sie selbst haben Einkünfte)

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro und Sie in Höhe von 1.000,00 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: (3.000,00 Euro – 1.000,00 Euro) x 3/7 = 857,14 Euro

Ob Ihr Einkommen angerechnet werden muss oder nicht (z.B. überobligatorische Einkünfte), ist vom Einzelfall abhängig. Dies hängt vor allen Dingen vom Alter der Kinder ab, ob Ihr Einkommen angerechnet wird oder nicht.

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