Verfahrenskostenhilfe / “Gratis Scheidung“
Für Ihr Scheidungsverfahren fallen Anwalts- und Gerichtsgebühren an. Können Sie die Kosten für Ihr beabsichtigtes Scheidungsverfahren nicht selbst tragen oder ist es Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, gibt es finanzielle Hilfe vom Staat, die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (abgekürzt VKH).
VKH muss ausdrücklich bei dem Gericht beantragt werden, das auch für das eigentliche Verfahren zuständig ist. Auch der Antragsgegner kann seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn er seinen eigenen Kostenanteil nicht selbst zahlen kann.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt den Gerichtskostenanteil sowie – falls vom Gericht ein Anwalt beigeordnet wurde – die Kosten des eigenen Anwalts ab. Ist VKH bewilligt, ist kein Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens zu zahlen.
Hier sind nun zwei Varianten denkbar:
Entweder wird ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates („ratenfreie VKH“) oder ein zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlungen bewilligt. Dies hängt von Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ab (z.B. Höhe des Einkommens und des Vermögens, Höhe der Ausgaben wie Miete und Versicherungen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder), ferner wie sich die Verhältnisse in den vier Jahren nach Verfahrensende noch entwickeln. Die Verfahrenskostenhilfe wird dann an die Veränderungen angepasst. Bei Einkommensverbesserungen oder Wegfall von Ausgaben können z.B. noch nachträglich Raten angeordnet werden. Umgekehrt können die Raten wieder gesenkt werden oder entfallen, wenn sich z.B. das Einkommen verschlechtert, die Miete erhöht oder weitere unterhaltsberechtigte Kinder hinzu kommen.
Die Ratenhöhe hängt nur von Ihren Verhältnissen und nicht von der Höhe der Scheidungskosten ab. Es fallen höchstens 48 Raten an. Sind damit noch nicht die normalen Scheidungskosten bezahlt, haben Sie den Rest gespart und die Scheidung war für Sie günstiger als ohne Verfahrenskostenhilfe. Werden während des Scheidungsverfahrens und in den vier Jahren danach keine Raten oder Einmalzahlungen vom Gericht angeordnet, so war das Scheidungsverfahren für Sie letztlich komplett kostenfrei.
Ist einzusetzendes Vermögen vorhanden, kann das Gericht auch eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordnen und nur für den Rest der Scheidungskosten Verfahrenskostenhilfe bewilligen.
Unter welchen Voraussetzungen wird Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag bewilligt?
Die Verfahrenskostenhilfe muss ausdrücklich beim Gericht mit dem dafür vorgesehenen Formular (befindet sich im Downloadberecih) und mit Nachweisen für die Angaben in dem Formular (z.B. Gehaltsabrechnungen, Steuer- und Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen, Kfz-Schein, Kontoauszüge) beantragt werden. Den Antrag stellen wir für Sie. Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, kreuzen Sie das bitte im Auftragsformular für die Scheidung an. Wir senden Ihnen dann zusammen mit dem Entwurf des Scheidungsantrags das Formular für die Verfahrenskostenhilfe zu oder die laden es auf unserer Seite runter und übersenden es per Post, Fax oder eMail.