Erfahrungen & Bewertungen zu Leander van Velzen

Hausratsteilung

Hausratsteilung im Trennungsfall

Bei Trennung und Scheidung besteht die Notwendigkeit, aus einem Haushalt zwei zu machen. Bei einer Trennung fehlt oftmals das Geld, sich komplett neu einzurichten. Daher ist es wichtig, einen gerechten Ausgleich zu schaffen und die während der Ehe erworbenen Hausratsgegenstände fair aufzuteilen. Dabei sind die Belange beider Ehegatten, insbesondere die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder, zu berücksichtigen.

Welche Gegenstände gehören zum Hausrat?

Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder für die Zwecke des Zusammenlebens sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Gegenstände, die lediglich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, wie Kleider, Schmuck, Familienandenken eines Ehegatten, für die Ausübung eines nur von einem Ehegatten betriebenen Hobbys angeschaffte Gegenstände, Schulbücher etc., fallen nicht unter den Hausrat.

Zu den Haushaltsgegenständen gehören u. a.:

  • Einrichtung, Möbel, Teppiche, Lampen, Vorhänge
  • Küchengeräte, Töpfe und Pfannen, Geschirr, Besteck, Badezimmer-Zubehör, Wäsche
  • Vasen, Deko-Artikel, Bilder, Wandschmuck
  • Fernseher, Radio, Musikanlage einschl. Tonträger sowie Video-Geräte, DVD-Player, Spielkonsole
  • Bücher, soweit sie nicht als Fachliteratur einem Familienmitglied allein zuzuordnen sind
  • Sportgeräte, Boote, Wohnwagen.

Was gehört nicht zum Hausrat?

Nicht zum Hausrat gehören die Gegenstände, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören oder ihm zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise alle beruflichen oder ausschließlich zu persönlichen Zwecken genutzten Gegenstände. Ebenso unterfallen Einbaumöbel, die mit dem Gebäude fest verbunden und ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, nicht der Hausratsteilung.

Außerdem sind solche Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden, nicht zu teilen. Diese sind Eigentum des Ehegatten, der Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war. Dabei ist es unerheblich, wer den Ersatzgegenstand angeschafft hat.

Aufteilung des Hausrats:

a) Eigenmächtige Hausratsteilung

Die Hausratsteilung hat einvernehmlich zu erfolgen. Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, so kann der andere Ehegatte familiengerichtlich vorgehen und die sofortige Rückgabe verlangen. Zudem macht sich der Ehegatte, der ohne vorherige Abstimmung mit dem in Trennung lebenden Partner Hausratsgegenstände veräußert, schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass Hausratsgegenstände zerstört werden.

b) Das Gericht kann eine Entscheidung treffen.

Nach der Trennung kann der Hausrat, wenn es unter den Ehegatten Streit gibt, durch gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zur Scheidung einem von beiden zur Nutzung zugewiesen werden.

§ 1361a BGB: Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

  1. Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
  2. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
  3. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
  4. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Diese Vorschrift regelt die vorläufige Nutzung von „Hausrat“ für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Ehescheidung. Für die Zeit nach der Scheidung erfolgt eine endgültige Verteilung nach § 1568 b BGB. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder der gemeinsamen Lebensführung dienen und üblicherweise für die Wohnung und die Haushaltsführung bestimmt sind, also insbesondere die gesamte Wohnungseinrichtung mit Ausnahme wiederum von Einbaumöbeln.

Was passiert bei ungerechter Aufteilung des Hausrates?

Führt die Aufteilung des Hausrates zu ungleichen Ergebnissen, was den Wert der Gegenstände anbelangt, kann es zu einer Korrektur durch Ausgleichszahlungen kommen. Dieser Weg stellt allerdings nur eine Notlösung dar. Denn oftmals lässt die finanzielle Lage der Familie, die nach der Scheidung zwei getrennte Haushalte führt, einen wertmäßigen Ausgleich nicht zu. Daher sollte der Hausrat so aufgeteilt werden, dass beiden Seiten ein annähernd gleicher Wert zusteht.

In Fällen, in denen eine Aufteilung zu gleichen Teilen nicht möglich ist, kann ein Geldausgleich zwischen den Eheleuten individuell vereinbart werden. Können sich die geschiedenen Ehegatten nicht über die Höhe der Ausgleichszahlung einigen, kann diese auch von einem Richter festgesetzt werden. Das Familiengericht orientiert sich sodann am aktuellen Marktwert der jeweiligen Haushaltsgegenstände und nimmt eine mathematische Gegenüberstellung vor.

Kurzum: Bei einer ungerechten Aufteilung des Hausrates kann es zu einem Geldausgleich kommen!

Streit um Haustiere

Ohne Ihre Gefühle verletzen zu wollen: Vor den Augen der Gerichte gelten auch Hunde und andere Haustiere als Hausrat, der zu verteilen ist, sofern nicht einer der Ehegatten sein Alleineigentum nachweisen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.14 – 18 UF 62 / 14).

Wir begleiten Sie bei Ihrer Scheidung

✓ Günstig, einfach, schnell
Antrag auf Verfahrenswertreduzierung um 30% bei einvernehmlicher Scheidung
✓ Ratenzahlung kostenlos möglich
✓ Professionelle Beratung
✓ Persönlicher Ansprechpartner
✓ Bundesweit ohne Anwaltsbesuch
✓ Erstinformation und
Kostenvoranschlag kostenlos
✓ 23 Jahre Erfahrung

Schnellscheidung24.de wird betrieben von:

Van Velzen Rechtsanwaltskanzlei

Wilhelmsstraße 27
D-34117 Kassel

Tel: +49 (0) 561 / 93 71 52 99
Fax: +49 (0) 561 / 93 71 52 89
kontakt@van-velzen.de

Erfahrungen & Bewertungen zu Leander van Velzen
Schnellscheidung24.de in den Sozialen Medien
Öffnungszeiten

Montag -Freitag:
9.00 – 13.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag:
14.00 – 17.00 Uhr