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Haustiere in der Trennung/Scheidung

Der § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnet Hund und Katze, alle Haustiere, zur Sache und somit zum Gegenstand des Hausrats. Etwas befremdlich vielleicht, doch Gesetz in Reinform. Die Tatsache, dass Hunde auch Freunde sein können, zu Begleitern werden, die wie ein Kind geliebt werden, weil man sie vielleicht bereits als Welpen oder Babykätzchen aufgezogen und erzogen hat, lässt die Frage aufkommen, wer denn rechtlich gesehen nun der Eigentümer des Hundes bei Scheidung und Trennung ist.

Da für Tiere nach § 90a S. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dieselben Regeln gelten wie für Sachen, finden auf sie auch die Regeln der Hausratsverteilung bei Getrenntleben gemäß § 1361a BGB Anwendung.

Bei der Hausratsteilung, die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, eines Ehevertrages oder auch einfach durch gütliche Einigung zustande kommen kann, sollten auch der Hund, die Katze, der Kanarienvogel oder die Fische als Teil des Hausrates dem einen oder anderen Ehegatten zugesprochen werden.

Kann ein Ehepartner nachweisen, dass er Eigentümer des Tieres ist, z. B. durch Kaufvertrag, Tierpass, etc., steht fest, dass das Tier diesem Ehepartner zuzuordnen ist. Es sollte jedoch immer berücksichtigt werden, dass es zwischen Menschen und Tieren zu sehr starken emotionalen Beziehungen kommen kann und dass z.B. der Hund sicherlich bei dem Ehepartner besser aufgehoben ist, der sich in erster Linie um ihn gekümmert hat. Ist der Hund während der Ehe gemeinsam angeschafft worden, zählt der Hund nach § 1361 a BGB zu dem gemeinsam angeschafften Hausrat der Eheleute. Bei einer Trennung und Scheidung wird der Hausrat geteilt, worunter, wie oben bereits dargestellt, auch die Haustiere fallen.

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