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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt bezeichnet eine finanzielle Ausgleichszahlung zwischen zwei Ehepartnern, die sich getrennt haben und eine Scheidung anstreben. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dann gegeben, wenn einer der Ehepartner ein deutlich geringeres Einkommen hat als der andere. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gilt für den Zeitraum von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Trennungsunterhalt ist nicht zu verwechseln mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dieser fällt erst nach der Scheidung an und unterliegt wesentlich strengeren Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt.

Ab Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsun­terhalt beans­pruchen. Dessen Ermit­tlung erfolgt in drei Schritten:

  • Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  • Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Grundlage der Bedar­fser­mit­tlung sind die ehelichen Leben­sverhältnisse. Der Unter­halt­s­bedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemein­samen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppel­ver­die­nerehe ergibt er sich also aus der Summe der beidersei­tigen Nettoeinkünfte. Die gemein­samen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichti­gungsfähigen Verbind­lichkeiten werden je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufge­teilt.

Im zweiten Schritt wird die Bedürftigkeit des Unter­halt­s­be­rechtigten geprüft. Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermit­telten Unter­halt­s­bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermit­telten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und damit die Höhe des Unter­halt­sans­pruchs.

Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unter­halt­sp­flichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoei­nkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsun­terhalt nur dann der Fall, wenn die nach Unter­halt­szahlung verblei­benden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Leben­sun­terhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsun­terhalt noch bestreiten können. Beim Ehegat­te­nun­terhalt steht dem Unter­halt­sp­flich­tigen ein Selbst­behalt­s­betrag von monatlich 1.510,- € (1385,- € falls nicht erwerbstätig) zu, der ihm nach Unter­halt­szahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unter­halt­s­be­rechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beans­pruchen, wenn der Zahlungsp­flichtige seinen Leben­sun­terhalt nicht mehr aus seinem verblei­benden Nettoei­nkommen bestreiten kann.

Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsun­terhalt ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht.

Trennungsun­terhalt kann vom Unter­halt­sp­flich­tigen auch rückwirkend verlangt werden. Aller­dings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er aufge­fordert wurde, Trennungsun­terhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unter­halt­sans­pruchs zu erteilen. Der Unter­halt­s­be­rechtigte sollte daher den Trennungsun­terhalt oder den Auskun­f­tsans­pruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergan­genen Monate verloren. Ihre Familienanwälte beraten Sie gerne darüber, wie diese Auffor­derung richtig formu­liert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen.

Zur Berechnung des Unter­halt­sans­pruchs sind Eheleute verpflichtet, sich gegen­seitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehalt­s­beschei­ni­gungen sowie der letzten Steue­rerklärung und des letzten Steuer­besc­heids verlangt.

Wegen der schwan­kenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich dort die Auskun­f­tsp­flicht über die letzten Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlus­trechnungen oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die letzten Jahre sowie die dazugehörigen Einkom­mens­teu­e­rerklärungen und Einkom­mens­teu­er­besc­heide vorgelegt werden.

Der Zeitraum, für den Trennungsun­terhalt beans­prucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach besteht möglicher­weise ein Anspruch auf nachehe­lichen Unterhalt.

Die Höhe des Trennungsun­ter­halts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch

  • Änderung der Einkünfte des Ehegatten etwa wegen Arbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit
  • Wegfall von berücksichtigten Verbindlichkeiten
  • Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts
  • neue gleichrangige Unterhaltslasten für den Unterhaltspflichtigen, z. B. für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft
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