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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich / Verzicht

Was genau ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung durchgeführt. Dabei werden alle gemeinsam erzielten Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten der Ehegatten ausgeglichen. Bei Angestellten und Arbeitgebern sind die Anwartschaften in der Regel übersichtlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die jeweilige Rentenversicherung, oft die entsprechend des Einkommens ein, dementsprechend erwirbt der Arbeitnehmer seine Rentenanwartschaften.

Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Architekten, Künstler und auch Rechtsanwälte zahlen meist in ihre berufsständischen Versorgungswerke monatliche Beträge ein und erwerben damit einen Rentenanspruch. Oft stellt ein Ehegatte in der Ehe seine Berufstätigkeit zurück – zum Beispiel ,um sich um die Kinder zu kümmern. Damit zahlt er auch meist weniger oder sogar gar nicht mehr in die Rentenversicherung ein, seine Rentenansprüche im Alter schmelzen. Hier soll der Versorgungsausgleich Abhilfe schaffen.

Der Halbteilungsgrundsatz

Das Rechts des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz geregelt. In § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs, nämlich die Halbteilung, festgeschrieben. Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich ist das Recht an oder die Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Hiervon erhält der andere Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils die Hälfte der Differenz zur Höhe seiner Anwartschaft oder seines Rechtes. Für den Versorgungsausgleich werden Ansprüche ausgeglichen und auf den Konten der Versorgungsträger umgebucht. Es werden keine konkreten Geldbeträge gezahlt.

Was wird ausgeglichen?

  • Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:
  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgungen (Pensionen)
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgungen (z.B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Steuerberater)
  • Private Rentenversicherungen
  • Gegebenenfalls Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (im Einzelfall zu prüfen!)
  • Gegebenenfalls Anrechte aus Betriebsrentengesetz oder AltZertG wie Riester-Verträge (im Einzelfall zu prüfen!)

Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen dagegen private Kapitallebensversicherungen. Es gibt jedoch auch Kapitallebensversicherungen, die ein Rentenwahlrecht vorsehen. Wenn diese vor Scheidung bereits ausgeübt

wurde, dann unterfällt die zu gewählte, zu erwartende Rentenzahlung wiederum den Versorgungsausgleich.

Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen ferner bestimmte Renten-Kapitaldirektversicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu, die geschlossen werden, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herbeizuführen. Solche Versicherungen unterliegen aber unter Umständen dem Zugewinnausgleich.

Grenzen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich wird nicht immer durchgeführt.

  • Wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte ist ein Antrag erforderlich, ansonsten findet der Ausgleich nicht statt.
  • Wenn sich für ein Anrecht nur ein geringer Ausgleichswert ergibt, so findet ein Ausgleich auch nicht statt, sogenannte Bagatellgrenze.
  • Ferner gibt es Rechte, die nicht zwingend beim Versorgungsausgleich mit der Scheidung durchgeführt werden. Diese Rechte können dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich gesondert von den Ehegatten durchgeführt wird. Dies betrifft zum Beispiel ausländische Anwartschaften.

Kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Wird im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgevereinbarung ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dann erfolgt bei der Scheidung kein Ausgleich. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften werden in diesen Fällen nicht aufgeteilt. Es erfolgt kein Rentenausgleich.

Der Versorgungsausgleich zählt allerdings nach dem BGH zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Der vollständige Verzicht auf die Durchführung des Ausgleichs kann daher bereits zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB führen und zur Folge haben, dass dieser nichtig ist.

Sofern neben dem Versorgungsausgleich auch auf Unterhaltsansprüche (vollständig) verzichtet wird, scheitert ein solcher Verzicht daher in der Regel bereits an der sogenannten Bestandskontrolle.

Besondere Vorsicht ist mit dem Abschluss von Eheverträgen auch dann geboten, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt schwanger ist. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mit Beschluss vom 18.03.2009 entschieden, dass ein Ehevertrag, der eine Gütertrennung und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltet und keine Kompensation für den Versorgungsausgleich vorsieht, nach § 138 BGB nichtig ist, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger war und die Ehegatten dabei gewusst haben oder bewusst in Kauf nahmen, dass die Berechtigte wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigene Versorgungsanrechte erworben würde.

Wird eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich als sittenwidrig angesehen, muss der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften so durchgeführt werden, als wenn eine Vereinbarung hierzu nicht getroffen worden wäre.

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