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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich

Wenn nichts anderes vereinbart ist, leben Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft. Dies ist der sogenannte gesetzliche Güterstand. Die meisten Paare schließen Ihre Ehe in dieser Form. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Partner auch während der Ehe Eigentümer seines Vermögens. Jedem gehört rechtlich das, was er erarbeitet. Ein gemeinschaftliches Vermögen entsteht nicht.

Allerdings wird bei einer Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Beide Partner sollen je zur Hälfte an dem Zuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen schaffen konnte, muss nun die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Diesen Vermögensausgleich nennt man Zugewinnausgleich. Wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde erfolgt kein Zugewinnausgleich.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Bei der Berechnung wird für jeden Ehepartner ein indexiertes Anfangs- und ein Endvermögen separat festgestellt. Daraus wird berechnet, um wie viel sich das Vermögen während der Ehe bei beiden verändert hat. Die Differenz zwischen dem Vermögenszuwachs der beiden Partner ist dann hälftig zu teilen. Diesen Betrag muss der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs dem anderen ausgleichen.

Was wird nicht vom Zugewinnausgleich erfasst?

Der Zugewinnausgleich betrifft nur das während der Ehe erworbene Vermögen. Werte, die einer der Partner bereits vor der Ehe besaß, werden nicht in den Zugewinnausgleich mit einbezogen. Das gleiche gilt auch für Schulden. Soweit diese vor der Ehe entstanden sind, betreffen sie ausschließlich denjenigen, der sie mit in die Ehe gebracht hat. Weiter sind Schenkungen und Erbschaften vom Zugewinnausgleich ausgenommen, auch wenn sie während der Ehe stattfanden. Hierbei handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die von der Ehegemeinschaft gemeinsam erarbeitet wurden.

Eigene Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Die Eheleute können jederzeit, also vor, während und sogar noch nach der Ehe eigene Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen. Er kann vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Soweit die Vereinbarungen vor oder während der Ehe geschlossen werden, müssen sie allerdings notariell beglaubigt werden. Andernfalls sind sie unwirksam. Häufig werden derartige Vereinbarungen in einem Ehevertrag festgehalten.

Kann ein Ehepartner Vermögen „verstecken“?

In vielen Fällen hat früher der Partner, der mehr erwirtschaften konnte, Vermögensgüter vor dem Zugewinnausgleich verschoben. Ziel war es dabei, das eigene Vermögen möglichst gering darzustellen, um weniger Ausgleich zahlen zu müssen. Dies ist nach neuerem Recht erheblich erschwert worden. Heute muss derjenige, der Vermögensverschiebungen vornimmt beweisen, dass die Verschiebung nicht mit dem Ziel der Benachteiligung stattgefunden hat.

Gibt es einen vorzeitigen Zugewinnausgleich?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Partner einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen. Dies bedeutet, dass der Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung durchgeführt wird. Nach dem neuen Recht kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gem. §§ 1385, 1386 BGB in vier Konstellationen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Neu ist § 1385 Nr. 2 BGB. Danach muss die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr abgewartet werden. Vielmehr kann vorzeitiger Zugewinnausgleich bereits verlangt werden, wenn illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten sind.

Die amtliche Begründung nennt einige Beispiele:

  • Der Ehemann hat sein Vermögen in Aktien und Festgeldkonten angelegt; mit der Trennung beginnt er, die Aktien zu veräußern und die Festgeldkonten aufzulösen; das Geld transferiert er auf sein Girokonto; einen wirtschaftlichen Grund dafür gibt es nicht. Die Ehefrau befürchtet deshalb, der Ehemann habe diese Vermögenswerte nur jederzeit verfügbar gemacht, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil seiner Ehefrau zu vermindern.
  • Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung inseriert die Ehefrau die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
  • Die Ehegatten haben während ihrer Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt. Unmittelbar nach der Trennung bucht der Ehemann für sich und seine Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau befürchtet nun, dass mit der Bezahlung dieser Kreuzfahrt das ersparte kleine Vermögen des Ehemannes aufgebraucht wird.

> Leistungsklage mit Auskunftsanspruch

Gem. § 1385 BGB i.V.m. § 1379 Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch direkt durch eine – mit der Gestaltungsklage auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene – Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen.

Um so vorzugehen, muss der Berechtigte seinen Anspruch aber auch beziffern können. Das kann er nur, wenn er über die Höhe des Zugewinns des anderen Ehegatten informiert ist. Deshalb wird ihm die Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB wie bei der Einklagung seines Zugewinnausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeräumt.

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