Erfahrungen & Bewertungen zu Leander van Velzen

Umgangsrecht

Umgangsrecht und rechtliche Fragen

Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und sowohl Vater als auch Mutter sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Leben die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt, kann ein umgangsberechtigter Elternteil grundsätzlich Kontakt zu dem Kind einfordern und dies gegebenenfalls auch mit Hilfe des Familiengerichts durchsetzen. Entscheidendes Kriterium ist das Kindeswohl. Konkrete Ausgestaltung erfährt das Umgangsrecht durch die Bestimmung von Besuchszeiten und -zyklen (z.B. 14-tägiger Wochenendrhythmus).

Es gibt allerdings keine gesetzlichen Maßstäbe oder Vorgaben rund um die Besuchsregelung nach einer Trennung. Der Gesetzgeber überlässt die Gestaltung des Umgangs daher den Eltern und Kindern, die nach Möglichkeit eine sinnvolle Lösung finden müssen. Im Zentrum aller Bemühungen sollte hier stets das Wohl des Kindes stehen. Es darf weder durch den Kontakt geschädigt, noch durch ein unbegründetes Kontaktverbot an seinem Umgangsrecht gehindert werden.

Grundsätzlich also ist jedes Kind dazu berechtigt, nach der Trennung Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, wenn keinerlei Gefährdung besteht. Eltern sollten sich um eine verlässliche Regelung bemühen, auf die das Kind dauerhaft bauen kann. Dies ist wohl der wichtigste Punkt, denn nur regelmäßige Besuche und Kontaktaufnahmen schenken dem Kind Vertrauen in die neue Situation. Es muss sich darauf verlassen können, den ausgezogenen Elternteil in einem kontinuierlichen Maß zu treffen. Können Eltern dies nicht gewährleisten, leidet das Kind unter Umständen an starken Verlustängsten und das Trauma der Trennung kann nur schwerlich überwunden werden.

Wie das Umgangsrecht gestaltet werden kann, wenn ein Elternteil sehr weit weg oder gar im Ausland lebt, ist stets im Einzelfall zu klären. Zu bedenken ist auch inwiefern Umgangskosten, also Kosten die durch den Umgang mit dem Kind anfallen (Fahrt- und Reisekosten, Vorhalten eines Zimmers, Spielzeug etc.) ersetzt werden können.

Fragen zum Umgangsrecht

Umgangsrecht beim Wechselmodell

Beim Umgangsrecht unter getrennt-lebenden, geschiedenen oder von Anfang an nicht verheirateten Elternteilen werden unterschiedliche Betreuungsmodelle unterschieden. Eines dieser Modelle ist das Wechsel- oder Pendelmodell. Dabei wechseln sich die Elternteile in der vollen Betreuung des Kindes ab, so dass das Kind im maßgeblichen zeitlichen Umfang hälftig von dem einen und hälftig von dem anderen Elternteil betreut wird. Dabei gibt es eine große Varianzbreite in der Detailausgestaltung des Wechselmodells. Manche Elternpaare einigen sich hier beispielsweise auf einen wöchentlichen Wechsel, andere sehen längere oder kürzere Zeiträume vor.

Von Familiengerichten wird das Wechselmodell nur selten angeordnet, da das Kind hier zwei verschiedene Lebensmittelpunkte hat. Es fordert den beteiligten Elternteilen ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft und über Trennung/Scheidung hinausgehende Gemeinsamkeiten in der Kindesbetreuung ab, damit eine kontinuierliche Betreuung für das Kind gewährleistet ist.

Gerichte entscheiden sich meist für das weiter verbreitete Residenzmodell. Dabei hat das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt, von dem es überwiegend betreut wird. Der andere Elternteil ist dann auf sein Umgangsrecht beispielsweise in Form von Besuchsrechten oder zeitweisen Aufenthalten des Kindes bei ihm verwiesen.

Was den Umfang des Umgangs angeht, hat das Wechselmodell allerdings Vorteile. Durch die regelmäßige geteilte Betreuungsleistung beider Elternteile ist in der Regel auch der Umgang ohne weitere zusätzliche Regelungen gewährleistet.

Ausgefallene Termine beim Umgangsrecht


Auch bei gutwilligen und am Kindeswohl orientierten Elternteilen kann es zum Ausfall von Terminen im Umgang kommen. Beispielsweise kann eine Erkrankung des Kindes dafür verantwortlich sein. Möglicherweise ist der eine Elternteil auch durch eine plötzliche berufliche Anforderung an der Einhaltung des Termins gehindert. Solche Umstände bedeuten nicht, dass die Eltern Umgangstermine willkürlich ausfallen lassen können und sie nur nach persönlichem Gutdünken das eine oder das andere Mal wahrnehmen. Deshalb wird etwa eine leichte Erkältung nicht als Grund dafür gelten können, dass der Umgangstermin gestrichen wird. Schließlich kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil – der Vater – um ein leicht erkranktes Kind kümmern. Ein berechtigter Ausfall eines Umgangstermins kommt deshalb vor allem infrage, wenn der Umgang dem Kind gerade nicht zumutbar oder sogar schädlich für das Kind ist.

Es entstehen immer wieder Auseinandersetzungen über ausgefallene Umgangstermine. Normalerweise müsste der ausgefallene Termin zeitnah nachgeholt werden. Das gilt insbesondere für gerichtlich beschlossene Umgangstermine. Kluge Familienrichter regeln vielfach das Verfahren mit Umgangsausfällen in ihren Anordnungen zum Umgang allgemein mit.

Ist das nicht der Fall, bleibt in hochstreitigen Fällen den Beteiligten oft nichts anderes übrig, als das Familiengericht erneut anzurufen. Besonders komplex werden Umgangsausfälle, weil mancher Elternteil die Umgangsregelung des anderen Elternteils damit boykottiert und unterläuft.

Streit über das Umgangsrecht

Was kann getan werden, wenn die Eltern sich über das Umgangsrecht nicht einigen können? Besteht Streit über den Umfang oder die Zeiten des Umgangs, besteht die Möglichkeit sich an die staatlichen Einrichtungen zu wenden und um Vermittlung zu bitte. Anlaufstelle wären beispielsweise die Jugendämter, die in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich organisiert sind. Es können natürlich auch private Mediatoren zur Hilfe herangezogen werden.

Kann auf diese Weise keine Einigung erreicht werden, kann ein Antrag bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, gestellt werden. In dem Antrag sollte dann genau angegeben sein, in welchem Umfang der Umgang durchgeführt werden soll. Das Gericht sendet den Antrag dann dem anderen Elternteil zur Stellungnahme zu und gleichzeitig auch dem Jugendamt.

Das Jugendamt ist zwingend an so einem Verfahren zu beteiligen und hat die Aufgabe, mit den Eltern und dem Kind zu sprechen und einen schriftlichen oder mündlichen Bericht zu erstellen und eine Empfehlung abzugeben. In einem ersten Gerichtstermin, der vier Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden soll, wird unter Mitwirkung eines Mitarbeiter des Jugendamtes oder einer vom Jugendamt beauftragten Person versucht, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Gelingt das nicht, kann eine Vermittlung durch das Jugendamt oder eine Begleitung durch das Jugendamt bei bestimmten Problemen durchgeführt werden. Wird auch so keine Lösung des Streits erreicht, trifft das Gericht eine Entscheidung, die das künftige Umgangsrecht ändert oder regelt.

Dabei können beispielsweise die Zeiten festgeschrieben werden. Es kann angeordnet werden, dass bei der Abholung oder dem Zurückbringen des Kindes eine dritte Person anwesend ist, oder auch während der gesamten Besuchszeit eine dritte Person dabei sein soll. Es kann auch angeordnet werden, wo der Umgang stattfindet. Dabei steht für das Gericht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Das Gericht hat auch die Möglichkeit eine sogenannte Strafklausel in seine Regelung aufzunehmen, sollte sich ein Elternteil nicht an die Umgangsregelung halten.

Eine solche gerichtliche Entscheidung kann je nach Art auf erneuten Antrag bei dem Gericht geändert oder aufgehoben werden. Teilweise kann auch Beschwerde eingelegt werden gegen die so angeordnete Umsetzung des Umgangsrechts.

Ausschluss des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden. Dies ist nur dann begründet, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht. Meist ordnet das Gericht dann an, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattfindet. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts erfolgt meistens nur auf der Grundlage eines kinderpsychologischen Gutachtens.

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