Erfahrungen & Bewertungen zu Leander van Velzen

Kontenguthaben

Der Streit um Kontenguthaben.

Immer wieder kommt es vor, dass Ehegatten im Zuge ihrer endgültigen Trennung über die Berechtigung an Guthaben auf Bank- und Bausparkonten heftig streiten, die während intakter Ehe geführt worden sind. Häufig räumt ein Ehegatte kurz vor oder aber nach der Trennung sämtliche verfügbare Konten leer, um sich für die Zeit nach der Trennung mit ausreichend Geld zu versorgen. Ein klassischer Fall, der auch häufig in streitigen Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten endet.

Wie Sie das verhindern können und was Sie beachten müssen:

a) Gemeinschaftskonto

Viele Eheleute errichten anlässlich oder nach der Eheschließung ein Gemeinschaftskonto. Dies kann in Form des Und-Kontos oder in Form eines Oder-Kontos erfolgen.

Bei einem Und-Konto können nur beide Ehegatten gemeinsam über das Konto und das darauf befindliche Guthaben verfügen. Da dies sehr umständlich ist, ist diese Form der Kontenführung sehr selten. Es verhindert allerdings, dass ein Ehepartner das Konto abräumt.

Verbreitet ist das Oder-Konto. Hier sind beide Eheleute Gesamtgläubiger ( § 428 BGB ) und auch Gesamtschuldner ( § 421 BGB ) . Auf dieses Konto hat jeder Ehegatte einzeln Zugriff.

Bei einer Trennung steht hier, sofern ein Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, jedem Ehepartner die Hälfte zu, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es ist dabei völlig unerheblich, wer hier welche Einzahlungen getätigt hat.

Doch was ist, wenn ein Ehepartner anlässlich der Trennung einfach das ganze Guthaben abhebt und möglichst zusätzlich auch noch den Dispokredit ausschöpft?

Er hat dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner in Höhe der Hälfte des abgehobenen Betrages. Dieser ergibt sich aus § 430 BGB, der die Ausgleichspflicht der Gesamtgläubiger regelt. Befand sich also bspw. ein Guthaben i. H. von 1.000,- € auf dem Konto und die Ehefrau hat bei der Trennung diesen Betrag abgehoben, so muß sie nach § 430 BGB 500,- € an den Ehemann zurückzahlen. Dies ist erfahrungsgemäß kaum möglich wahrscheinlich, weil das Geld bereits ausgegeben wurde. Zudem muss er, wenn sie ihm das Geld nicht freiwillig zurückgibt, was wahrscheinlich ist, uU. ein Gerichtsverfahren anstrengen.

Deshalb mein dringender Rat:

> Wenn eine Trennung absehbar ist, sollte das Gemeinschaftskonto aufgelöst werden.

Problem:

Das geht nur gemeinsam, bzw. mit Vollmacht des Anderen.

Was also, wenn der Ehepartner sich weigert, das Konto aufzulösen?

Lösung:

Rechtzeitig ein Einzelkonto einrichten und veranlassen, dass alle Zahlungen auf dieses Konto geleistet werden. Also dem Arbeitgeber die neue Bankverbindung mitteilen und auch allen Versicherungen, etc. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

b) Einzelkonto

Hat der andere Ehegatte für ein solches Konto keine Vollmacht eingeräumt bekommen, kann er auch auf das Guthaben nicht zugreifen. Darauf befindliche Gelder unterfallen ggf. dem Zugewinnausgleich.

Doch oftmals wird hier dem anderen Ehegatten eine Kontovollmacht eingeräumt. Bis zu dem Widerruf dieser Vollmacht ist die Bank verpflichtet, Verfügungen des bevollmächtigten Ehegatten auszuführen.

Im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis zwischen den Ehepartnern, richtet sich der Umfang der Bevollmächtigung nach dem einvernehmlichen Willen Beider. Regelmäßig ist während Bestehens der Ehe davon auszugehen, dass, jedenfalls dann, wenn keine besondere Absprache getroffen wurde, dem anderen ermöglicht werden soll, selbständig die Bedürfnisse der Familie befriedigen zu können. Es soll also z. B. die Frau in die Lage versetzt werden, das für die Haushaltsführung und die in diesem Zusammenhang zu tätigenden Einkäufe notwendige Geld eigenständig abheben zu können.

Verfügungen über das Konto, die nur der Befriedigung eigener Bedürfnisse des bevollmächtigten Ehegatten dienen, sind von der Kontovollmacht nicht gedeckt. Die Frau (oder auch der bevollmächtigte Mann) darf also nicht Geld abheben, um sich eine Goldkette zu kaufen.

Ist die Kontovollmacht nach der Trennung noch nicht widerrufen und hebt der bevollmächtigte Ehepartner noch Gelder ab, so macht er sich schadensersatzpflichtig und zwar nach § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung. Darüber hinaus ist er auch wegen angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB herausgabepflichtig.

Deshalb mein dringender Rat:

> Widerrufen Sie eine erteilte Kontovollmacht sobald die Trennung ansteht oder absehbar ist.

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