Kindesunterhalt/Berechnung
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich, wie viel Unterhalt für Kinder bezahlt werden muss. Dieser Unterhaltsbedarf hängt vom (bereinigten) Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab.
Direkt ablesen lassen sich die Zahlbeträge aus der Tabelle deshalb nicht. Für die Berechnung des Unterhalts müssen auch das Kindergeld, die Zahl der Unterhaltspflichtigen und andere Aspekte berücksichtigt werden.
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf festgelegt. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Richter müssen sich nicht daran halten. Die Tabelle hat sich in der Rechtsprechung aber längst durchgesetzt, und zwar bundesweit. In den allermeisten Fällen orientiert sich das Jugendamt oder ein Familiengericht beim Festlegen der Unterhaltsverpflichtung daran.
Übrigens macht es für die Höhe der Unterhaltspflicht keinen Unterschied, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht und ob sie getrennt leben oder geschieden wurden.
Auf wen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf alle anwendbar, die ein Nettoeinkommen bis einschließlich 5.500 Euro im Monat erzielen und Barunterhalt für eines oder mehrere Kinder bezahlen müssen. Diese Kinder können minderjährig oder bereits volljährig sein.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für Rentner und Selbstständige sowie für Arbeitslose.
Düsseldorfer Tabelle 2021 – Aktuelle Version
Die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle gilt seit dem 1. Januar 2021. Sie wird voraussichtlich zum Jahresbeginn 2022 aktualisiert werden.
Der Prozentwert gibt an, wie viel der Unterhalt der jeweiligen Einkommensgruppe in Bezug auf den Mindestunterhalb (erste Einkommensgruppe) beträgt.
Einkommens-gruppe | Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen | Altersstufen | Prozent- satz | Bedarfs- kontroll- satz | |||
0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre | ab 18 Jahren | ||||
1. | bis 1.900 € | 393 | 451 | 528 | 564 | 100 | |
2. | 1.901 bis 2.300 € | 413 | 474 | 555 | 593 | 105 | 1.400 € |
3. | 2.301 bis 2.700 € | 433 | 497 | 581 | 621 | 110 | 1.500 € |
4. | 2.701 bis 3.100 € | 452 | 519 | 608 | 649 | 115 | 1.600 € |
5. | 3.301 bis 3.500 € | 472 | 542 | 634 | 677 | 120 | 1.700 € |
6. | 3.501 bis 3.900 € | 504 | 578 | 676 | 722 | 128 | 1.800 € |
7. | 3.901 bis 4.300 € | 535 | 614 | 719 | 768 | 136 | 1.900 € |
8. | 4.301 bis 4.700 € | 566 | 650 | 761 | 813 | 144 | 2.000 € |
9. | 4.701 bis 5.100 € | 598 | 686 | 803 | 858 | 152 | 2.100 € |
10. | 5.101 bis 5.500 € | 629 | 722 | 845 | 903 | 160 | 2.200 € |
Ab 5.101 € | einzelfallabhängige Festlegung |
Die Zahlenwerte der Düsseldorfer Tabelle entsprechen nicht dem Zahlbetrag, den der oder die Unterhaltspflichtige leisten muss. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, wird vom Unterhaltsanspruch laut Tabelle zunächst das halbe Kindergeld abgezogen. Anschließend muss kontrolliert werden, ob nach Abzug aller Unterhaltsansprüche der vom Nettoeinkommen verbleibende Betrag den Bedarfskontrollbetrag (siehe unten) für die jeweilige Einkommensgruppe nicht unterschreitet.
Außerdem muss geprüft werden, ob für den Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt (siehe unten) übrigbleibt. Dieser Wert liegt im Regelfall bei 1.280 Euro für Erwerbstätige, für nicht Erwerbstätige bei 1.180 Euro.
Beispiel zur Berechnung von Kindesunterhalt
Ein 6-jähriges Kind, das im Haushalt der Mutter lebt begehrt Unterhalt vom Vater, der monatlich netto einen Betrag in Höhe von 1.600 Euro verdient. Hier ist zu rechnen wie folgt: 1.600 Euro abzüglich 5% für berufs- bedingte Aufwendungen mit 80 Euro, verbleiben anrechnungsfähig monatlich 1.520 Euro. Danach ist der Kindesvater einzugruppieren in Einkommensstufe 1 (Einkommen bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund des Alters des Kindes ist die 2. Altersstufe (6-11 Jahre) maßgeblich. Somit ergibt sich ein Tabellenunterhalt zugunsten des Kindes in Höhe von monatlich 451 Euro. Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld (unter der Voraussetzung, dass die Kindesmutter das Kindergeld bezieht) mit monatlich 109,50 Euro, sodass sich ein zu zahlender Unterhaltsbetrag ergibt in Höhe von monatlich 341,50 Euro.