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Sorgerecht

Das elterliche Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Bestimmung des Namens
  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • die Ausbildung,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • das Umgangsrecht und
  • medizinische Behandlungen.

In vielen Fällen tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Als Eltern Ihres Kindes haben oder erwerben Sie ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
  • wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
  • wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, aber auch beim Zerfallen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gibt es hinsichtlich des Sorgerechts vielerlei Fragen zu klären. Die häufigsten dieser Fragen zum Sorgerecht seien wie folgt zusammengestellt:

Mein Ehepartner ist aus der Wohnung ausgezogen. Habe ich jetzt das alleinige Sorgerecht für unsere bei mir verbliebenen Kinder?

Ehepartnern steht für ihre gemeinsamen Kinder bis zur Volljährigkeit nach dem Gesetz das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Das bedeutet, dass beide Eltern zu grundlegenden Lebensentscheidungen für das Kind Verantwortung tragen und hierüber gemeinsam bestimmen. Hieran ändert sich auch nach der Trennung der Ehepartner nichts. Deshalb muss ein Gericht im Scheidungsverfahren auch nicht mehr darüber entscheiden, wem das elterliche Sorgerecht zusteht.

Ist eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Ja. Auf Antrag kann das Gericht die elterliche Sorge auch allein auf nur einen der Elternteile übertragen. Das ist dann der Fall, wenn feststeht oder sich herausstellt, dass einer der Elternteile erziehungsungeeignet ist. Um das beurteilen zu können, werden die Eltern angehört, das Jugendamt hinzugezogen. ggf. ein Verfahrensbeistand für das Kind (eine Art Anwalt für das Kind) bestellt und es findet – je nach Alter des Kindes – auch dessen Befragen statt (nur mit dem Richter und ohne andere Beteiligte). Hat das Gericht dann noch immer Zweifel, wird es in der Regel sachverständigen Rat hinzuziehen. Das Gericht ist dann bei der zu treffenden Entscheidung nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es wird im Ergebnis des Verfahrens entweder einem der Elternteile (nicht zwingend dem, der den Antrag auf sich gestellt hat) das alleinige elterliche Sorgerecht zusprechen oder es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Grundlage für die Entscheidung sind ausschließlich Gesichtspunkte des Kindeswohls, niemals Elterninteressen.

Muss ich bei gemeinsamer elterlicher Sorge trotz Trennung und Scheidung alle Entscheidungen für die bei mir lebenden Kinder mit dem anderen Elternteil abstimmen?

Nein. Es wäre überdies unpraktikabel, müssten Sie jede auch noch so geringfügige Entscheidung für das Kind abstimmen und den anderen Elternteil nach seiner Meinung fragen. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, also der, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält und in dessen Obhut es sich befindet, allein entscheiden (z.B. über Kleidung, Essen, Ausgehzeiten, …). Bei darüber hinausgehenden Entscheidungen für das Kind muss das Mitbestimmungsrechts des anderen Elternteils beachtet werden. Zu nennen sind hier fast sämtliche Angelegenheiten des Kindes, die sein Vermögen betreffen. Zudem gehören hierzu beispielsweise die ärztliche Betreuung, der Schulbesuch, die Berufswahl oder die religiöse Erziehung.

Was unterscheidet Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht begrifflich voneinander?

Sehen Sie das Sorgerecht als Oberbegriff. Der Inhaber des Sorgerechts besitzt einerseits die Vermögenssorge, andererseits die Personensorge. Die Begriffe des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts sind dabei als Teile der Personensorge zu verstehen. Derjenige, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, besitzt im Regelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der nicht beim Kind wohnende Elternteil besitzt ein Recht auf Umgang. Er kann das Kind für gewisse Zeiten zu sich nehmen. Nur so ist gesichert, dass das Kind auch nach der Trennung der Eltern regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat.

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